Zervo ist das Maskottchen der Firma Servotec

ALLGEMEINES

+ Vor der Montage sind die Artikel auf Passgenauigkeit (Mittelstellung, Verzahnungen, Anschlüsse, Länge etc.) zu prüfen. Bei eingereichten Garantien aufgrund von Schlüsselungsfehlern oder abweichender Passgenauigkeit können keine Montagekosten erstattet werden

+ Reklamationen können nur bearbeitet werden, wenn sie vollständig, sowie mit ausgefülltem Garantieantrag und allen weiteren benötigen Formularen (Kopie Lieferschein, Rechnung etc.) eingereicht werden.

GARANTIEBEDINGUNGEN

Die Aufarbeitung wird nach fest vorgegebenen Arbeitsschritten in unserem Hause durchgeführt. Alle Artikel durchlaufen einen streng kontrollierten, definierten Arbeitsprozess.

§ 1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gewährt dem Käufer/Garantienehmer eine Funktionsgarantie für erworbene Kfz-Teile gemäß den nachfolgenden Bedingungen.

2. Die Garantie bezieht sich auf die im Kaufvertrag bzw. der Rechnung genannten Kfz-Teile und auf den beschriebenen Lieferumfang dieser Kfz-Teile, sofern eine Garantieleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Garantieleistungen

Eine Garantieleistung setzt voraus, dass:
a) eine bestimmungs- und zweckmäßige Verwendung des Kfz-Teils nach dem Erwerb erfolgt war.
b) der fachlich richtige Einbau des Kfz-Teils im Schadensfall z. B. mit einer Einbaurechnung eines Kfz-Meisterbetriebs nachgewiesen werden kann.
c) die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten an den garantierten Kfz-Teilen zumindest von einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt worden sind und nachgewiesen werden können.
d) die Hinweise des Herstellers in der Bedienungsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs mit dem eingebauten Kfz-Teil beachtet worden sind.
e) keine Veränderungs- oder Umbauarbeiten an dem erworbenen Kfz-Teil eigenständig vorgenommen worden sind, insbesondere auch am Gehäuse vorhandene Garantiesiegel (Farbsiegel) nicht gebrochen sind, sofern dies für den Einbau nicht notwendig ist.
f) beim Einbau die Filterelemente sowie die Betriebsstoffe des garantierten Kfz-Teils (z. B. Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Frostschutzmittel usw.) erneuert worden sind.

§ 3 Garantieausschlüsse

1. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden verursacht durch:
a) normalen Verschleiß und normale Abnutzung.
b) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
c) durch mut- oder böswillige Handlungen, unbefugten Gebrauch, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion.
d) durch Verwendung ungeeigneter Treib- und Betriebsstoffe, Öl Mangel oder Überhitzung.
e) für die ein Dritter aus Einbau- bzw. Reparaturauftrag eintritt oder einzutreten hat.
f) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind.

2. Von der Garantie nicht gedeckt sind:
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten.
b) mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden wie z. B. Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Frachtkosten, Reinigungsarbeiten usw..
c) alle nicht im Kaufvertrag bzw. der Rechnung genannten Teile, auch wenn diese zu den im Kaufvertrag genannten Baugruppen gehören, wie z. B. Dichtungen, Wellendichtringe, Schlauch- und Rohrleitungen, Glüh- und Zündkerzen, Anbauteile und Nebenaggregate.

§ 4 Umfang der Garantie und Kostenerstattung

1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.

2. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile nach Wahl des Garantiegebers durch Ersatz oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen ausschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage.

3. Sollte eine Lieferung eines gleichwertigen Teils durch den Verkäufer nicht möglich sein, und eine Zustimmung für einen freien Teilebezug bzw. für eine Instandsetzung erteilt worden sein, beschränkt sich der Garantieanspruch nur nach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der Reparaturrechnung beim Verkäufer für das Material insgesamt auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils. Überschreiten nach Durchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils, so beschränkt sich der Garantieanspruch für das Material maximal auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils.

4. Die bei der Reparatur bzw. bei einer Instandsetzung angefallenen Lohnkosten werden mit einem Verrechnungssatz von max. 46,00 Euro/Std. netto beglichen. Als Grundlage für den Verrechnungssatz der Kosten dienen die Arbeitswerte (Zeitvorgaben) des aktuellen TECDOC – Programms. Hydrauliköl wird mit max. 5 Euro netto per Liter beglichen.

Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer/Käufer als Selbstbehalt.

5. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mithilfe der Arbeitszeitwerte von Tecdoc ermittelt.

6. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.

§ 5 Abwicklung der Garantie

1. Der Käufer/Garantienehmer hat im Schadensfall den Kaufvertrag bzw. die Rechnung vorzulegen, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers oder dessen Beauftragten zu befolgen.

2. Der Käufer/Garantienehmer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer/Garantiegeber schriftlich zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer/Garantiegeber oder dessen Beauftragter führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.

3. Der Käufer/Garantienehmer hat als Nachweis Rechnungsbelege über den qualifizierten Teileeinbau sowie für durchgeführte Wartungsarbeiten in Kopie zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die anstehende Reparatur vorzulegen oder zu übersenden.

4. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer/Garantiegeber nicht möglich (z. B. bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers/Garantiegebers oder dessen Beauftragten durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer/Garantiegeber innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.

5. Der Käufer/Garantienehmer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer/Garantienehmer dem Verkäufer/Garantiegeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Garantiedauer

Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 24 Monaten bzw. nach einer km-Laufleistung in Höhe von 40.000 km, sofern diese Laufleistung vor Ablauf von 24 Monaten erreicht worden ist.

§ 7 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt in Europa.

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadensfalls.

§ 10 Gesetzliche Sachmangelhaftung

Gesetzliche Sachmangelhaftungsansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

(1) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.